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Im Falle einer außergewöhnlichen gesundheitlichen Notlage, einer Naturkatastrophe oder eines anderen extremen Ereignisses bewertet die EIOPA von sich aus oder auf Antrag einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden oder der Kommission, ob diese außergewöhnliche gesundheitliche Notlage, diese Naturkatastrophe oder dieses andere extreme Ereignis die operativen Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt und sie daran hindert, Informationen innerhalb der in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen vorzulegen. Im Zuge dieser Bewertung arbeitet die EIOPA eng mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden zusammen, um die Auswirkungen des extremen Ereignisses auf die Fähigkeit, Informationen innerhalb der in diesen Bestimmungen festgesetzten Fristen zu übermitteln, zu ermitteln.Die EIOPA übermittelt der Kommission ihre Bewertung unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1.Ist die EIOPA der Ansicht, dass eine außergewöhnliche gesundheitliche Notlage, eine Naturkatastrophe oder ein anderes extremes Ereignis die operativen Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlich beeinträchtigt und sie daran hindert, die in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen einzuhalten, veröffentlichen die EIOPA sowie die einschlägigen Aufsichtsbehörden diese Information auf ihren jeweiligen Websites.Die Kommission kann diese Fristen im Wege eines im Einklang mit diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakts verlängern.
Um gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf die Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Kommission diese Richtlinie durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 301a für einzelne extreme Ereignisse ergänzen, in denen Hat die EIOPA keine Bewertung gemäß Absatz 1 übermittelt, so holt die Kommission gegebenenfalls eine Stellungnahme der EIOPA ein, bevor sie einen delegierten Rechtsakt gemäß diesem Artikel erlässt.
der Geltungsbereich der Fristverlängerung unter Berücksichtigung der von dem Ereignis betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmt wird,
ausnahmsweise verlängerte Fristen für die Berichterstattung festgesetzt werden, die bis zu zehn Wochen länger als die in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 festgesetzten Fristen sein können, und
festgelegt wird, welche der in Artikel 35b Absätze 1, 2 und 3, Artikel 51 Absatz 7, Artikel 254 Absatz 3, Artikel 256 Absatz 1 und Artikel 256b Absatz 1 genannten Informationen innerhalb dieser verlängerten Fristen zu übermitteln sind.
Die Berichts- und Offenlegungsfristen sollten in der Richtlinie 2009/138/EG eindeutig festgelegt werden. Allerdings sollte anerkannt werden, dass es den…
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen ergänzt und die Faktoren…
Unter besonderen Umständen kann die Kommission die Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 bzw. 2, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1…
abweichend von Artikel 41 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 die Fristen für die Übermittlung von…
In Ausnahmefällen kann die Kommission unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 genannten Fristen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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