Art. 304d 32009L0138
Die EIOPA beurteilt, ob die Anforderung der Trennung des Lebens- vom Nichtlebensversicherungsgeschäft gemäß Artikel 73 Absatz 1 nach wie vor gerechtfertigt ist. Insbesondere beurteilt die EIOPA die Auswirkungen der Aufrechterhaltung und die potenziellen Auswirkungen der Aufhebung des Mehrsparten-Verbots zumindest im Hinblick auf den Schutz der Versicherungsnehmer, eine mögliche Quersubventionierung zwischen Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten, die Markteffizienz und die Wettbewerbsfähigkeit. Für die Zwecke der Beurteilung berücksichtigt die EIOPA die aufsichtlichen Erfahrungen mit Mehrsparten-Unternehmen. Die EIOPA übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar 2028 einen Bericht mit ihren Erkenntnissen.
Die EIOPA überwacht bis zum 31. Januar 2032 den in Artikel 228 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie genannten Beitrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung verbundener Kreditinstitute im Sinne von Artikel 128 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe. Zu diesem Zweck arbeitet die EIOPA mit der EBA zusammen und erstattet der Kommission über etwaige Erkenntnisse Bericht.