Art. 35b 32009L0138
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 35 Absätze 1 bis 4 genannten Informationen in jährlichen oder längeren Intervallen innerhalb von 16 Wochen nach dem Geschäftsjahresende des Unternehmens an die Aufsichtsbehörden übermitteln.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Artikel 35 Absätze 1 bis 4 genannten Informationen in vierteljährlichen Intervallen innerhalb von fünf Wochen nach dem jeweiligen Quartalsende an die Aufsichtsbehörden übermitteln.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 35 Absatz 5a genannten regelmäßigen aufsichtlichen Bericht innerhalb von 18 Wochen nach Geschäftsjahresende des Unternehmens an die Aufsichtsbehörden übermitteln.