Art. 301a 32009L0138
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 23. Mai 2014 übertragen.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 29, 105, 105a, 213a, 233b, 256b und 304e wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 28. Januar 2025 übertragen.Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf jedes Vierjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 17, 29, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 105, 105a, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 213a, 216, 217, 227, 233b, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 256b, 258, 260, 304e und 308b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Ein nach Artikel 17, 29, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 105, 105a, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 213a, 216, 217, 227, 233b, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 256b, 258, 260 oder 308b erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 304e erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.