Erwägungsgrund 12 32009L0138
Die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) enthält Regelungen für die Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten. Diese Regelungen sollten auch für die Zwecke dieser Richtlinie gelten.