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Damit gewährleistet ist, dass diese Richtlinie ordnungsgemäß angewandt wird, sollten Saatgutbestände von Erhaltungssorten und zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten spezifische Bedingungen hinsichtlich der Zertifizierung und Kontrolle von Saatgut erfüllen. Das Saatgut sollte amtlich nachkontrolliert werden. Alle Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens sollten amtlich überwacht werden. Die Mengen des in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten sollten von den Lieferanten an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten an die Kommission gemeldet werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen durch amtliche Überwachung dafür, dass die Feldbestände einer Erhaltungssorte die Bestimmungen dieser Richtlinie, unter besonderer…
Um für die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften zu sorgen, sollten Feldbestände überwacht, Saatgut geprüft und amtliche…
Im Fall der Erhaltungssorten sollten die von jeder Sorte in Verkehr gebrachten Saatgutmengen die Menge nicht überschreiten, die zur Erzeugung von Gemüse der…
Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer Erhaltungssorte als Standardsaatgut einer…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das nach dieser Richtlinie in Verkehr gebrachte Saatgut einer Erhaltungssorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von…
Erhaltungssorten werden wie folgt zugelassen: a) Die Mitgliedstaaten können eine Sorte als eine Sorte, deren Saatgut entweder als „zertifiziertes Saatgut einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.