Art. 16 32008L0062
Überwachung der Feldbestände
Die Mitgliedstaaten sorgen durch amtliche Überwachung dafür, dass die Feldbestände einer Erhaltungssorte die Bestimmungen dieser Richtlinie, unter besonderer Berücksichtigung von Sorte, Ort der Saatguterzeugung und Mengen, erfüllen.