Art. 20 32009L0145
Überwachung
Die Mitgliedstaaten stellen durch amtliche Überwachung während der Erzeugung und des Inverkehrbringens sicher, dass das Saatgut diesem Kapitel entspricht, wobei sie der Sorte, den Orten der Saatguterzeugung und den Mengen besondere Aufmerksamkeit widmen.