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(gemäß Artikel 29) 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens zum 1. April folgende Angaben zum Vorjahr: 1.1. Anzahl der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle für sie tätigen Besichtiger. Diese Angaben müssen der Kommission entsprechend der folgenden Mustertabelle übermittelt werden . Hafen/Zone Anzahl der vollzeitbeschäftigten Besichtiger (A) Anzahl der teilzeitbeschäftigten Besichtiger (B) Umrechnung von (B) in Vollzeitbeschäftigung (C) Insgesamt (A+C) Hafen X oder Zone X … Hafen Y oder Zone Y … INSGESAMT 1.2. Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die die Häfen eines Mitgliedstaates angelaufen haben. Die Zahl entspricht der Zahl der unter diese Richtlinie fallenden Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats auf nationaler Ebene angelaufen haben und die nur einmal gezählt wurden. 2. Die Mitgliedstaaten müssen a) der Kommission alle sechs Monate eine Liste der Hafenanlaufbewegungen einzelner Schiffe übermitteln, mit Ausnahme von Linienfährdiensten zur Beförderung von Personen und Frachtgut, die ihre Häfen angelaufen oder die einer Hafenbehörde oder -stelle ihre Ankunft an einem Ankerplatz angekündigt haben, unter Angabe der IMO-Kennnummer, des Ankunftsdatums und des Hafens für jede Bewegung des Schiffes. Die Liste wird in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms übermittelt, das eine automatische Abfrage und Verarbeitung der vorstehend genannten Angaben ermöglicht. Diese Liste wird vier Monate nach Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, vorgelegt; und b) der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine gesonderte Liste der unter Buchstabe a genannten Linienfährdienste zur Beförderung von Personen bzw. Linienfährdienste zur Beförderung von Frachtgut übermitteln; danach ist die Liste jedes Mal zu übermitteln, wenn Änderungen bei diesen Linienfährdiensten eintreten. Die Liste enthält für jedes Schiff die IMO-Kennnummer, den Namen und die Fahrtroute des Schiffes. Die Liste wird in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms übermittelt, das eine automatische Abfrage und Verarbeitung der vorstehend genannten Angaben ermöglicht.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden der…
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Quartals auf elektronischem Wege mit, welche Mengen im vorangegangenen Quartal in…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Liste an die übrigen…
Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb der in diesem Anhang genannten Gebiete verbrachten Fangtage…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 15…
Für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und Haie fangen, an Bord halten, umladen oder anlanden, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.