Art. 22 32006R1967
Bezeichnete Häfen
(1)
Fänge, die mit Grundschleppnetzen, pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Oberflächen-Langleinen, Bootdredgen und hydraulischen Dredgen getätigt wurden, werden ausschließlich in einem der von den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen angelandet und der Erstvermarktung zugeführt.
(2)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Liste an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.