Erwägungsgrund 6 32003R1185
Maßnahmen zur Beschränkung oder Vermeidung des „Finning“ von Haifischen sind dringend notwendig, und das Abtrennen von Haifischflossen an Bord sollte deshalb verboten werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der artenmäßigen Zuordnung abgeschnittener Flossen sollte sich dieses Verbot auf alle „Elasmobranchii“ mit Ausnahme des Abtrennens von Rochenflossen beziehen.