Erwägungsgrund 10 32009L0161
Quecksilber ist ein Stoff, der ernste kumulative Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Deshalb sollte eine Gesundheitsüberwachung einschließlich einer biologischen Überwachung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 98/24/EG den Arbeitsplatz-Richtgrenzwert ergänzen.