Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vorwort Hier wird der einzige Zweck der Sicherheitsuntersuchung dargestellt und darauf hingewiesen, dass eine Sicherheitsempfehlung keinesfalls eine Haftungs- oder Schuldvermutung schafft und, dass der Bericht inhaltlich und stilistisch nicht mit der Absicht verfasst wurde, in einem juristischen Verfahren verwendet zu werden. (Der Bericht sollte weder Verweise auf Zeugenaussagen enthalten noch eine Person, die in diesem Bericht genannt wird, mit einer Person in Verbindung bringen, die im Zuge der Sicherheitsuntersuchung eine Zeugenaussage gemacht hat.) 1. ZUSAMMENFASSUNG In diesem Teil werden die grundlegenden Fakten zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See dargelegt: Was hat sich wann, wo und wie ereignet? Gab es Tote, Verletzte, Schäden am Schiff oder an der Ladung, Schäden Dritter oder Umweltschäden? 2. FAKTEN Dieser Teil enthält verschiedene Abschnitte, deren Inhalt hinreichende Informationen enthält, die die Untersuchungsstelle als Fakten bewertet, die die Analyse substantiieren und das Verständnis erleichtern. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Angaben: 2.1. Schiffsdaten Flagge/Register, Identifizierung, Hauptmerkmale, Eigner und Geschäftsführung, Einzelheiten der Konstruktion, Mindestbesatzung, zulässige Ladung, in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die Art der Fischerei, die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt wurde. 2.2. Reisedaten Anlaufhäfen, Art der Fahrt, Angaben zur Ladung, Besatzung. 2.3. Angaben zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See Art des Unfalls oder Vorkommnisses auf See, Datum und Uhrzeit, Position und Ort des Unfalls oder Vorkommnisses auf See, äußere und innere Umstände, Schiffsbetrieb und Fahrtabschnitt, Platz an Bord, bei Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See, an denen Land- oder Hafenarbeiter beteiligt sind, die beförderte Ladung, menschlicher Faktor, Folgen (für Mensch, Schiff, Ladung und Umwelt sowie sonstige Folgen). 2.4. Einschaltung der Behörden an Land und Notfallmaßnahmen beteiligte Personen, eingesetzte Mittel, Reaktionsschnelligkeit, ergriffene Maßnahmen, Ergebnisse. 3. DARSTELLUNG DES UNFALLHERGANGS In diesem Teil sind der Hergang des Unfalls oder Vorkommnisses auf See unter chronologischer Auflistung der Vorfälle zu schildern, die sich vor, während und nach dem Unfall oder Vorkommnis auf See ereignet haben, und die jeweiligen Akteure zu nennen (Personen, Material, Umfeld, Ausrüstung oder externer Agent). Die Darstellung des Unfallhergangs erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem sich die Vorfälle ereignet haben, die direkt zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See geführt haben. Dieser Teil enthält auch alle sachdienlichen Angaben über die durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen, einschließlich der Ergebnisse von Untersuchungen oder Prüfungen. 4. AUSWERTUNG Dieser Teil enthält verschiedene Abschnitte, die Aufschluss über jeden unfallrelevanten Vorfall geben und Erläuterungen zu den Ergebnissen etwaiger relevanter Untersuchungen oder Prüfungen enthalten, die im Laufe der Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wurden, sowie zu etwaigen Sicherheitsmaßnahmen, die bereits zur Verhütung von Unfällen auf See ergriffen wurden. In diesen Abschnitten sollten folgende Fragen behandelt werden: — Zusammenhang und Umstände des Unfalls, — menschliches Versagen oder Unterlassungen, Vorfälle unter Beteiligung von gefährlichem Material, Umweltauswirkungen, Geräteversagen und äußere Einflüsse, — Faktoren, die auf Funktionen von Personen, Schiffsbetriebsmaßnahmen, Maßnahmen der Behörde an Land oder Vorschriften zurückzuführen sind. Die im Bericht dargelegten Auswertungen und Bemerkungen erlauben logische Rückschlüsse auf sämtliche unfallrelevante Faktoren, auch auf solche, die zwar zur Verhütung von Unfällen und/oder zur Verhinderung oder Minimierung der Unfallfolgen vorgesehen sind, bei denen sich aber herausgestellt hat, dass sie ungeeignet oder nicht vorhanden sind. 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN In diesem Teil werden die Faktoren, die nachweislich zum Unfall geführt haben, sowie die fehlenden oder ungeeigneten Unfallverhütungsmaßnahmen (Material, Funktionen, Symbole oder Verfahren) zusammengestellt, für die Sicherheitsmaßnahmen entwickelt werden sollten, um Unfälle auf See zu vermeiden. 6. SICHERHEITSEMPFEHLUNGEN Dieser Teil des Berichts enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen, die sich aus der Auswertung und den Schlussfolgerungen ergeben und die sich auf bestimmte Aspekte beziehen, wie Rechtslage, Konzeption, Verfahren, Inspektionen, Management, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Schulung, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Unterstützung durch die Behörden an Land und Notfallmaßnahmen. Die Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung von Unfällen auf See sind an die Stellen zu richten, die am besten geeignet sind, sie auch umzusetzen, wie Schiffseigner, Geschäftsführer, anerkannte Organisationen, Schifffahrtsbehörden, Schiffsverkehrsdienste, Notfalldienste, internationale Seeschifffahrtsbehörden und europäische Institutionen. Hierzu gehören auch etwaige Sicherheitsempfehlungen, die bereits während der laufenden Sicherheitsuntersuchungen ausgesprochen bzw. ergriffen wurden. 7. ANLAGEN Gegebenenfalls ist die folgende nicht abschließende Liste von Angaben dem in Papier- und/oder in elektronischer Form vorliegenden Bericht beizufügen: — Bilder, Filme, Tonaufnahmen, Karten, Zeichnungen, — geltende Normen, — verwendete technische Begriffe und Abkürzungen, — besondere Sicherheitsstudien, — sonstige Informationen.
(Teil des Europäischen Informationsforums für Unfälle auf See) NB: Unterstrichene Zahlen bedeuten, dass die Angaben für jedes Schiff zu machen sind, sofern mehr…
(gemäß Artikel 17) Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen: I. Allgemeine Angaben 1. Zuständige Stelle, die den…
(gemäß Artikel 19 Absatz 3) EINLEITUNG Vor der Entscheidung, ob die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel das Festhalten des betreffenden Schiffes…
(Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2009/16/EG) A. Alle Schiffstypen a) Zustand der Struktur des Schiffs — Zustand von Decks und Schiffskörper b)…
(gemäß Artikel 13 Absatz 3) A. Beispiele für triftige Gründe für eine gründlichere Überprüfung 1. Das Schiff gehört zu den in Anhang I Teil II Abschnitte 2A und…
(gemäß Artikel 14) Eine erweiterte Überprüfung bezieht sich insbesondere auf den Gesamtzustand der folgenden Risikobereiche: — Schiffsunterlagen, — Zustand der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.