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Diese Richtlinie gilt für a) Geräte, wie sie in Absatz 2 definiert sind; b) Maßeinheiten, die Harmonisierung der Methoden der Messung und der messtechnischen Kontrolle sowie gegebenenfalls der zu ihrer Anwendung erforderlichen Mittel; c) die Festsetzung, die Methode der Messung, die messtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse.
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geräte“ Messgeräte, Teile dieser Messgeräte, Zusatzeinrichtungen und Messanlangen.
Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen, den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme eines Geräts oder eines in Absatz 1 beschriebenen Erzeugnisses nicht verweigern, verbieten oder beschränken, wenn dieses Gerät oder Erzeugnis unter den in dieser Richtlinie und in den das Gerät oder Erzeugnis betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen mit dem EG-Stempel und/oder EG-Zeichen versehen ist.
Die Mitgliedstaaten betrachten die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung als den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen gleichwertig.
In den Einzelrichtlinien über die in Absatz 1 genannten Bereiche werden festgelegt: — insbesondere die messtechnischen Verfahren und Eigenschaften sowie die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Geräte, — die Vorschriften betreffend Absatz 1 Buchstaben b und c.
In den Einzelrichtlinien kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem ab die Gemeinschaftsvorschriften die bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften ersetzen. KAPITEL II EG-BAUARTZULASSUNG
Vorbehaltlich des Absatzes 3 müssen die nachfolgend genannten Messgeräte oder Teilgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des…
Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften…
Die einzelstaatlichen messtechnischen Regelungen betreffen zahlreiche Kategorien von Messgeräten oder Erzeugnissen. Diese Richtlinie legt daher die allgemeinen…
Die Mitgliedstaaten nehmen, sofern sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen, die EG-Ersteichung an den Geräten vor, die nach Angabe des…
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von Messgeräten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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