Erwägungsgrund 8 32009L0034
Das Vorhandensein der Zeichen oder Stempel an einem Messgerät oder Erzeugnis, das die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen hat, lässt die Annahme zu, dass dieses Gerät oder Erzeugnis den einschlägigen technischen Gemeinschaftsvorschriften entspricht, so dass sich eine Wiederholung der bereits durchgeführten Prüfungen bei der Einfuhr und bei der Inbetriebnahme erübrigt.