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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I EG-BAUARTZULASSUNG 1. Antrag auf EG-Zulassung 1.1. Antrag und Schriftverkehr müssen in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem der Antrag gestellt wird. Dieser Mitgliedstaat kann verlangen, dass die beigefügten Unterlagen ebenfalls in dieser Amtssprache abgefasst sind. Der Antragsteller hat gleichzeitig jedem Mitgliedstaat eine Ausfertigung seines Antrags zu übermitteln. 1.2. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Wohnsitz des Herstellers oder der Firma, seines (ihres) Bevollmächtigten oder des Antragstellers; b) Geräteart; c) vorgesehener Verwendungszweck; d) messtechnische Merkmale; e) etwaige Handelsbezeichnung oder Gerätebauart. 1.3. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen, und zwar insbesondere: 1.3.1. eine Beschreibung betreffend a) Ausführung und Arbeitsweise des Gerätes, b) Sicherheitsvorrichtungen, die die einwandfreie Arbeitsweise gewährleisten, c) Regulier- und Justiereinrichtungen, d) vorgesehene Stellen für die Anbringung: — der Eichstempel, — (gegebenenfalls) der Sicherungsstempel. 1.3.2. die Zeichnungen für den Zusammenbau des Gerätes sowie gegebenenfalls die Einzelzeichnungen wichtiger Bauteile. 1.3.3. eine Schemazeichnung sowie gegebenenfalls eine fotografische Abbildung. 1.4. Sind bereits einzelstaatlich Zulassungen erteilt, so sind diese dem Antrag beizufügen. 2. EG-Zulassungsprüfung 2.1. Die EG-Zulassungsprüfung besteht aus: 2.1.1. einer Prüfung der Unterlagen und der messtechnischen Merkmale der Bauart, die in den Laboratorien des messtechnischen Dienstes, in genehmigten Prüfstellen oder am Herstellungs-, Lieferungs- oder Aufstellungsort vorgenommen wird, 2.1.2. lediglich einer Prüfung der eingereichten Unterlagen, wenn die messtechnischen Merkmale im Einzelnen bekannt sind. 2.2. Die Prüfung erstreckt sich auf das Gesamtverhalten des Gerätes unter üblichen Verwendungsbedingungen. Unter diesen Bedingungen muss das Gerät die geforderten messtechnischen Eigenschaften bewahren. 2.3. Art und Umfang der Prüfung nach Nummer 2.1 können in den Einzelrichtlinien festgelegt werden. 2.4. Der messtechnische Dienst kann verlangen, dass der Antragsteller ihm die zur Vornahme der Prüfung erforderlichen Normalgeräte sowie angemessene Prüfungshilfsmittel und fachkundiges Personal zur Verfügung stellt. 3. EG-Zulassungsbescheinigung und -Zeichen 3.1. Die EG-Zulassungsbescheinigung gibt die Ergebnisse der Bauartprüfung wieder und legt die übrigen einzuhaltenden Erfordernisse fest. Ihr sind die Beschreibungen, Pläne und Schemazeichnungen beizufügen, die zur Identifizierung der Bauart und zur Erläuterung der Arbeitsweise notwendig sind. Das Zulassungszeichen nach Artikel 4 hat die Form eines stilisierten ε. Dieses Zeichen enthält: — im oberen Teil das Kennzeichen des die Zulassung erteilenden Staates (B für Belgien, BG für Bulgarien, CZ für die Tschechische Republik, DK für Dänemark, D für Deutschland, EST für Estland, IRL für Irland, EL für Griechenland, E für Spanien, F für Frankreich, I für Italien, CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, L für Luxemburg, H für Ungarn, M für Malta, NL für Niederlande, A für Österreich, PL für Polen, P für Portugal, RO für Rumänien, SI für Slowenien, SK für Slowakei, FI für Finnland, S für Schweden, UK für Vereinigtes Königreich) sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres; — im unteren Teil eine von dem zuständigen messtechnischen Dienst festzulegende Bezeichnung (Kennnummer). Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.1. 3.2. Bei einer beschränkten EG-Zulassung wird dieses Zeichen durch ein vor das stilisierte ε gesetztes P von gleicher Größe ergänzt. Ein Beispiel für dieses Zulassungszeichen findet sich unter Nummer 6.2. 3.3. Das in Artikel 6 aufgeführte Zeichen entspricht dem EG-Zulassungszeichen, in dem das stilisierte ε durch sein aufrechtes Spiegelbild ersetzt ist, und enthält keine weitere Angabe, sofern in den Einzelrichtlinien nicht etwas anderes festgelegt ist. Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.3. 3.4. Das Zeichen nach Artikel 11 entspricht dem in einem sechseckigen Feld stehenden EG-Zulassungszeichen. Ein Beispiel für dieses Zeichen findet sich unter Nummer 6.4. 3.5. Die in den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vom Hersteller angebrachten Zeichen müssen auf jedem zur Eichung vorgeführten Gerät und jeder zur Eichung vorgeführten Zusatzeinrichtung an sichtbarer Stelle leserlich und unverwischbar sein. Falls die Anbringung auf technische Schwierigkeiten stößt, können Ausnahmen in den Einzelrichtlinien vorgesehen oder nach Vereinbarung mit den messtechnischen Diensten der EG-Mitgliedstaaten gewährt werden. 4. Hinterlegung eines Mustergeräts In den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen Fällen kann die Zulassungsbehörde die Hinterlegung eines Mustergeräts der zugelassenen Gerätebauart verlangen, wenn sie dies für erforderlich hält. Anstelle dieses Mustergeräts kann der messtechnische Dienst auch die Hinterlegung von Teilen des Geräts, von Modellen oder von Zeichnungen genehmigen, die in diesem Fall auf der EG-Zulassungsbescheinigung verzeichnet werden. 5. Bekanntmachung der Zulassung 5.1. Zum Zeitpunkt der Zustellung an den Interessenten gehen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Abschriften der EG-Zulassungsbescheinigung zu; auf Wunsch können diese auch Abschriften der Prüfprotokolle erhalten. 5.2. Der Widerruf einer EG-Bauartzulassung sowie die anderen Mitteilungen über Umfang und Gültigkeit der EG-Bauartzulassung erfolgen ebenfalls nach dem Bekanntmachungsverfahren gemäß Nummer 5.1. 5.3. Der Mitgliedstaat, der eine EG-Bauartzulassung ablehnt, unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon. 6. Zeichen für EG-Bauartzulassungen 6.1. Zeichen für EG-Bauartzulassung Beispiel: EG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahr 1971 (vgl. Nummer 3.1 erster Gedankenstrich) Kennummer der EG-Bauartzulassung (vgl. Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich) 6.2. Zeichen für EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung (siehe Nummer 3.2) Beispiel: EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahr 1971. Kennnummer der EG-Bauartzulassung mit beschränkter Wirkung. 6.3. Zeichen für die Befreiung von der EG-Bauartzulassung (siehe Nummer 3.3) Beispiel: 6.4. Zeichen für die Bauartzulassung im Falle einer Befreiung von der EG-Ersteichung (siehe Nummer 3.4) Beispiel: EG-Bauartzulassung, erteilt von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt Deutschlands im Jahr 1971. Kennnummer der EG-Bauartzulassung. ANHANG II EG-ERSTEICHUNG 1. Allgemeines 1.1. Die EG-Ersteichung kann in einem oder mehreren Vorgängen (im Allgemeinen zwei) erfolgen. 1.2. Vorbehaltlich der in den Einzelrichtlinien festgelegten Bestimmungen 1.2.1. erfolgt die EG-Ersteichung in einem einzigen Vorgang bei Geräten, die beim Verlassen des Herstellungsbetriebs ein einheitliches Ganzes darstellen, d. h. die grundsätzlich ohne vorherige Zerlegung an den Gebrauchsort überführt werden können; 1.2.2. erfolgt die EG-Ersteichung in zwei oder mehr Vorgängen bei Geräten, deren ordnungsgemäße Arbeitsweise von den Einbau- bzw. Verwendungsbedingungen abhängt; 1.2.3. soll der erste Teil des Eichvorgangs ermöglichen, vor allem die Übereinstimmung des Gerätes mit der zugelassenen Bauart oder — bei nicht EG-bauartzulassungspflichtigen Geräten — mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten. 2. Ort der EG-Ersteichung 2.1. Ist in den Einzelrichtlinien der Ort der Eichung nicht festgelegt, so erfolgt bei den in einem Vorgang geprüften Geräten die Eichung an dem von dem zuständigen messtechnischen Dienst hierfür bestimmten Ort. 2.2. Bei den in zwei oder mehr Vorgängen geprüften Geräten erfolgt die Eichung durch den jeweils örtlich zuständigen messtechnischen Dienst. 2.2.1. Der letzte Eichvorgang hat am Aufstellungsort zu erfolgen. 2.2.2. Für die anderen Eichvorgänge gelten die Vorschriften von Nummer 2.1. 2.3. Insbesondere dann, wenn die Eichung außerhalb der zuständigen Behörde vorgenommen wird, kann der befasste messtechnische Dienst vom Antragsteller verlangen, — ihm die Normalgeräte sowie die angemessenen Prüfungshilfsmittel und das fachkundige Personal zur Verfügung zu stellen, die für die Eichung erforderlich sind, — eine Ausfertigung der EG-Zulassungsbescheinigung vorzulegen. 3. Stempel der EG-Ersteichung 3.1. Beschreibung der Stempel der EG-Ersteichung 3.1.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Einzelrichtlinien sind für die EG-Ersteichung folgende Stempel nach Nummer 3.3 zu verwenden: 3.1.1.1. Der endgültige EG-Eichstempel, der aus zwei Zeichen besteht: a) dem ersten Zeichen, ausgeführt in Form eines Kleinbuchstaben „e“, das: — in der oberen Hälfte das Kennzeichen des Landes, in dem die Ersteichung vorgenommen wurde (B für Belgien, BG für Bulgarien, CZ für die Tschechische Republik, DK für Dänemark, D für Deutschland, EST für Estland, IRL für Irland, EL für Griechenland, E für Spanien, F für Frankreich, I für Italien, CY für Zypern, LV für Lettland, LT für Litauen, L für Luxemburg, H für Ungarn, M für Malta, NL für Niederlande, A für Österreich, PL für Polen, P für Portugal, RO für Rumänien, SI für Slowenien, SK für Slowakei, FI für Finnland, S für Schweden, UK für Vereinigtes Königreich), trägt sowie erforderlichenfalls eine oder zwei Ziffern, die auf eine gebietliche oder administrative Unterteilung hinweisen; — in der unteren Hälfte die Kennnummer des Prüfers oder des Amtes trägt; b) dem zweiten Zeichen, das aus den beiden letzten Ziffern des Eichjahres in einer sechseckigen Umrandung besteht. 3.1.1.2. Der Stempel für die teilweise durchgeführte EG-Ersteichung, der lediglich aus dem ersten Zeichen besteht. Er dient auch als Sicherungsstempel. 3.2. Form und Abmessungen der Stempel 3.2.1. Form, Abmessungen und Umrisse der Buchstaben und Zahlen für die Stempel der EG-Ersteichung gemäß Nummer 3.1 werden durch beiliegende Zeichnungen festgelegt; die beiden ersten Zeichnungen stellen die Einzelteile des Stempels dar und die dritte zeigt ein Beispiel für die Gesamtausführung des Stempels. Die in den Zeichnungen angegebenen Abmessungen sind Relativwerte; sie sind auf den Durchmesser des um den Kleinbuchstaben e und des sechseckige Feld beschriebenen Kreises bezogen. Die tatsächlichen Durchmesser der umschriebenen Kreise der Stempel sind 1,6 mm, 3,2 mm, 6,3 mm und 12,5 mm. 3.2.2. Die messtechnischen Dienste der Mitgliedstaaten übermitteln sich gegenseitig die Originalzeichnungen der Stempel für die Ersteichung nach den aus der Anlage ersichtlichen Mustern. 3.3. Anbringung der Stempel 3.3.1. Der endgültige EG-Eichstempel wird an der hierfür vorgesehenen Stelle des vollständig geprüften und als mit den EG-Vorschriften übereinstimmend anerkannten Gerätes angebracht. 3.3.2. Der EG-Stempel für die Teileichung wird angebracht: 3.3.2.1. bei der Eichung in mehreren Vorgängen auf dem Gerät bzw. Geräteteil, das die Bedingungen für die nicht am Gebrauchsort vorgeschriebenen Vorgänge erfüllt, und zwar an der Stelle der Befestigungsschrauben des Stempelschildes oder an einer beliebigen anderen, in den Einzelrichtlinien vorgeschriebenen Stelle; 3.3.2.2. als Sicherungsstempel in allen Fällen, und zwar an den in den Einzelrichtlinien festgelegten Stellen. ANHANG III TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 20) Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 1) Beitrittsakte von 1972, Anhang I Nummer X.12 (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 118) Richtlinie 72/427/EWG des Rates (ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 156) Beitrittsakte von 1979, Anhang I, Nummer X.A (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 108) Richtlinie 83/575/EWG des Rates (ABl. L 332 vom 28.11.1983, S. 43) Beitrittsakte von 1985, Anhang I, Nummer IX.A.7 (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 212) Richtlinie 87/354/EWG des Rates (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) Nur betreffend die Bezugnahmen auf die Richtlinie 71/316/EWG in Artikel 1 und im Anhang Nummer 4 Richtlinie 87/355/EWG des Rates (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 46) Richtlinie 88/665/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 42) Nur Artikel 1 Nummer 1 Beitrittsakte von 1994 Anhang I, Nummer XI.C.VII.1 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 211) Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36) Nur Anhang III Nummer 5 Beitrittsakte von 2003 Anhang II, Nummer I.D.1 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 64) Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) Nur betreffend die Bezugnahmen auf Richtlinie 71/316/EWG in Artikel 1 und im Anhang Abschnitt B Nummer 1 Richtlinie 2007/13/EG der Kommission (ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 10) TEIL B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 20) Richtlinien Frist für die Umsetzung 71/316/EWG 30. Januar 1973 83/575/EWG 1. Januar 1985 87/354/EWG 31. Dezember 1987 87/355/EWG 31. Dezember 1987 2006/96/EG 1. Januar 2007 2007/13/EG 9. März 2008 ANHANG IV ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 71/316/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 4 Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 5 Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 1 Absatz 6 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 5 Artikel 2 Absatz 5 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 3 Eingangsteil Artikel 3 Eingangsteil Artikel 3 erster Gedankenstrich Artikel 3 Buchstabe a Artikel 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 3 Buchstabe b Artikel 4 Satz 1 Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Satz 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Eingangsteil Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Eingangsteil Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Eingangsteil Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Eingangsteil Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 4 Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3 Artikel 6 Artikel 6 Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 Artikel 7 Absatz 5 Artikel 7 Absatz 5 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Eingangsteil Artikel 9 Absatz 2 Eingangsteil Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 9 Absatz 2 vierter Gedankenstrich Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 10 und 11 Artikel 10 und 11 Artikel 12, 13 und 14 Artikel 12, 13 und 14 Artikel 15 Artikel 15 Artikel 16 Satz 1 Artikel 16 Absatz 1 Artikel 16 Satz 2 Artikel 16 Absatz 2 Artikel 17 — Artikel 18 Absatz 1 Artikel 17 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 17 Absatz 2 Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Artikel 18 Absatz 3 — Artikel 19 Artikel 18 Artikel 20 Absatz 1 — Artikel 20 Absatz 2 Artikel 19 — Artikel 20 und 21 Artikel 21 Artikel 22 Anhang I Anhang I Nummern 1 und 1.1 Nummern 1 und 1.1 Nummer 1.2 Eingangsteil Nummer 1.2 Eingangsteil Nummer 1.2 erster Gedankenstrich Nummer 1.2 Buchstabe a Nummer 1.2 zweiter Gedankenstrich Nummer 1.2 Buchstabe b Nummer 1.2 dritter Gedankenstrich Nummer 1.2 Buchstabe c Nummer 1.2 vierter Gedankenstrich Nummer 1.2 Buchstabe d Nummer 1.2 fünfter Gedankenstrich Nummer 1.2 Buchstabe e Nummer 1.3 Nummer 1.3 Nummer 1.3.1 Eingangsteil Nummer 1.3.1 Eingangsteil Nummer 1.3.1 erster Gedankenstrich Nummer 1.3.1 Buchstabe a Nummer 1.3.1 zweiter Gedankenstrich Nummer 1.3.1 Buchstabe b Nummer 1.3.1 dritter Gedankenstrich Nummer 1.3.1 Buchstabe c Nummer 1.3.1 vierter Gedankenstrich Nummer 1.3.1 Buchstabe d Nummern 1.3.2 bis 5 Nummern 1.3.2 bis 5 Nummer 5.2 Nummer 5.1 Nummer 5.3 Nummer 5.2 Nummer 5.4 Nummer 5.3 Nummern 6 bis 6.4 Nummern 6 bis 6.4 Anhang II Anhang II — Anhang III — Anhang IV
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