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Die wichtigste Änderung besteht jedoch in der wachsenden Zahl von Verbindungen zwischen Systemen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Richtlinie 98/26/EG fast ausschließlich auf einzelstaatlicher Ebene und unabhängig von anderen Systemen operierten. Diese Änderung ist eine der Folgen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente sowie des Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement. Diesen Entwicklungen sollte Rechnung getragen werden, indem der Begriff „interoperables System“ definiert und die Verantwortlichkeiten der Systembetreiber festgelegt werden.
Ein System, das vor dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
‚interoperable Systeme‘ zwei oder mehr Systeme, deren Systembetreiber eine Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw.…
Hinsichtlich des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts sollten unter multilateralen Systemen solche Systeme verstanden werden, in denen Handel betrieben…
In den Bereichen organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte und Wohlverhalten sollten Regeln und Terminologie so weit wie möglich an die Standards…
Das auf Grundlage dieser Verordnung eingeführte technische System sollte neben anderen Systemen bestehen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen…
Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.