Art. 12 32009L0055
(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, insbesondere die Vorschriften, die sich aus der Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 ergeben. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(2)
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.