Erwägungsgrund 4 32009L0132
Eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen der Zollregelung und der Mehrwertsteuerregelung ist wünschenswert, doch sind bei der Anwendung der letztgenannten Regelung die unterschiedliche Zielsetzung und Struktur der Zölle und der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.