Erwägungsgrund 1 32009L0074
Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde der Internationale Code der Botanischen Nomenklatur (International Code of Botanical Nomenclature, ICBN) hinsichtlich bestimmter botanischer Namen von Kulturpflanzenarten und Unkräutern überarbeitet. Auf internationaler Ebene hat sich ferner die Verwendung der wissenschaftlichen Namen bestimmter Organismen geändert. Damit diesen wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen wird, sollten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG angepasst werden, und zwar hinsichtlich der botanischen Namen der Kulturpflanzenarten, die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannt sind, hinsichtlich der wissenschaftlichen Namen der Unkräuter Agropyron repens (L.) Desv. ex Nevski und Avena ludoviciana (Durieu) Nyman sowie hinsichtlich der wissenschaftlichen Namen Alternaria spp., Ascochyta linicola und Phoma linicola. Zudem wurde bei mehreren Taxa, die früher als Unterarten einer bestimmten Art galten, festgestellt, dass sie eigenständige Arten bilden. Zur Berücksichtigung dieser neuen Klassifikation sollten die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG geändert werden.