Erwägungsgrund 6 32009L0074
Die Erfahrung, insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen, hat gezeigt, dass die Mindestkeimfähigkeit in % der reinen Körner, die in den Richtlinien 66/402/EWG und 2002/55/EG für Avena nuda L., Zea mays L. (betrifft Zuckermais „super sweet“) und Hordeum vulgare L. (betrifft Nacktgerste) verlangt wird, dazu führt, dass nicht genügend Saatgut dieser Arten zur Verfügung steht. Daher ist es angesichts der technischen Erkenntnisse angebracht, weniger strenge Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit als diejenigen der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/55/EG festzulegen.