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Damit die Mitgliedstaaten ausreichende Mittel für die Beitreibung der Forderungen anderer Mitgliedstaaten bereitstellen, sollte der ersuchte Mitgliedstaat ermächtigt werden, die Kosten der Beitreibung vom Schuldner einzufordern.
Die ersuchte Behörde bemüht sich, bei der betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der…
Eingehende Beitreibungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten können auch die Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder eines angefochtenen Teilbetrags einer…
Zum Zwecke der Beitreibung im ersuchten Mitgliedstaat wird jede Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten…
Der Mitgliedstaat der ersuchenden Partei bleibt gegenüber dem Mitgliedstaat der ersuchten Partei für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die durch Maßnahmen…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Drittstaatsangehörige ihre Ansprüche geltend machen oder geltend machen können, und Mechanismen einrichten, die…
Im Verlauf des Beitreibungsverfahrens könnte die betroffene Person im ersuchten Mitgliedstaat die Forderung, die Zustellung seitens der Behörden des ersuchenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.