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Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Vorgehensweise für die Zuweisung von Verantwortlichkeiten an die Betreiber von Anlagen zu bestimmen, sofern die Einhaltung dieser Richtlinie gewährleistet ist. Daher können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, für jede Anlage einem verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung zu erteilen oder — wenn mehrere Betreiber vorhanden sind, die unterschiedliche Teile einer Anlage betreiben — die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Betreibers genau festzulegen. Ist nach dem derzeit geltenden Recht eines Mitgliedstaats nur ein verantwortlicher Betreiber für jede Anlage vorgesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dieses Recht beizubehalten.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Genehmigung für mehrere Teile einer Anlage gilt, die von verschiedenen Betreibern betrieben wird. In diesen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung der Genehmigungsverfahren und der Genehmigungsauflagen, wenn bei…
Für den Emittenten, seine Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane oder beim Emittenten verantwortliche Personen sollten angemessene Haftungsregeln gelten,…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 6 jederzeit, insbesondere im Hinblick auf…
Es obliegt jedem Mitgliedstaat zu entscheiden, welches der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mittel gegeben sein soll und ob das Gericht oder die…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.