Erwägungsgrund 5 32012L0018
Im Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen, das mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen im Namen der Union genehmigt wurde, sind Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen mit potenziell grenzüberschreitenden Wirkungen, entsprechende Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen. Die Richtlinie 96/82/EG setzt das Übereinkommen in Unionsrecht um.