Erwägungsgrund 10 32011L0017
Die bestehenden EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen sollten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit von der Aufhebung der Richtlinien unberührt bleiben.
Die bestehenden EG-Bauartzulassungen und EG-Bauartzulassungsbescheinigungen sollten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit von der Aufhebung der Richtlinien unberührt bleiben.