Erwägungsgrund 5 32011L0017
Technischer Fortschritt und Innovation werden im Zusammenhang mit den Messgeräten, die unter die aufzuhebenden Richtlinien fallen, in der Praxis entweder durch die freiwillige Einhaltung bestehender internationaler und europäischer Normen, durch die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen, die auf solchen Normen beruhende technische Spezifikationen enthalten, oder, entsprechend den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, durch Aufnahme zusätzlicher Vorschriften in die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte gewährleistet. Überdies wird im Binnenmarkt der freie Verkehr von allen durch die aufzuhebenden Richtlinien betroffenen Erzeugnissen durch die zufrieden stellende Anwendung der Artikel 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sichergestellt.