Erwägungsgrund 6 32011L0017
Allerdings ist es im Hinblick auf die bevorstehende Überprüfung der Richtlinie 2004/22/EG angemessen, den Zeitpunkt der Aufhebung für sieben der Richtlinien hinreichend lange im Voraus festzulegen, damit das Europäische Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einer Überarbeitung der Richtlinie 2004/22/EG unterschiedliche Auffassungen vertreten können.