Erwägungsgrund 1 32011L0026
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I dieser Richtlinie bewertet werden sollten. Diese Liste enthält Diethofencarb.