Erwägungsgrund 5 32011L0051
Im Hinblick auf das Recht von Personen, die internationalen Schutz genießen, auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutz zuerkannt hat, muss sichergestellt werden, dass diese anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund des Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nachkommen können.