Erwägungsgrund 8 32011L0051
Die in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Bedingungen, unter denen sich eine Person mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf und dort die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, sollten gleichermaßen für alle Drittstaatsangehörigen gelten, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben.