Erwägungsgrund 7 32011L0051
Die Gleichbehandlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, sollte unbeschadet der Rechte und Leistungen gelten, die ihnen aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG sowie gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“) zustehen.