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Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vorgesehen ist, mit der Verwahrung von Vermögenswerten, oder die Beauftragung außereuropäischer Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme mit der Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen sollte nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG, das…
Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf…
Die Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen…
In der Richtlinie 98/26/EG ist festgelegt, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge, die in Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gemäß den Regeln dieser…
Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Beeinträchtigung eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems infolge…
Die strengen Einschränkungen und Auflagen, denen die Übertragung von Aufgaben durch die Verwahrstelle unterliegt, sollte für die Übertragung ihrer spezifischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.