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Die strengen Einschränkungen und Auflagen, denen die Übertragung von Aufgaben durch die Verwahrstelle unterliegt, sollte für die Übertragung ihrer spezifischen Funktionen als Verwahrstelle, d. h. die Überwachung des Cashflows, die Verwahrung von Vermögenswerten und die Aufsichtsfunktionen, gelten. Die Übertragung von Hilfsaufgaben, die mit den Verwahraufgaben zusammenhängen, wie etwa von der Verwahrstelle als Teil ihrer Verwahraufgaben ausgeführte Verwaltungsfunktionen oder technische Funktionen, unterliegt nicht den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Einschränkungen und Auflagen.
Die Verwahrstelle darf ihre in diesem Artikel festgeschriebenen Funktionen nicht auf Dritte übertragen, hiervon ausgenommen sind die in Absatz 8 genannten…
Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie…
Die strengen Einschränkungen und Auflagen in Bezug auf die Übertragung von Aufgaben durch die AIFM sollten für die Übertragung des Portfolio- und…
Die Verwahrstelle sollte die Verwahrung von Vermögenswerten einem Dritten übertragen können, der diese Funktion seinerseits weiter übertragen können sollte.…
Die Beauftragung des Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, wie es für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG des Europäschen Parlaments und…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Bestellung und die Aufgaben einer Verwahrstelle sollten für alle von einem AIFM gemäß dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.