Erwägungsgrund 19 32011L0064
Die Mindestbesteuerung für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten muss stärker an die für Zigaretten geltende Mindestbesteuerung angenähert werden, um dem bestehenden Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen, der sich in den beobachteten Konsumgewohnheiten widerspiegelt, sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide Erzeugnisse gleichermaßen schädlich sind.