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Es sollte für Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 98/78/EG gesorgt werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte daher so geändert werden, dass gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte auch geändert werden, um rechtzeitig eine kohärente Beaufsichtigung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von der unmittelbar bevorstehenden Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/138/EG, die ebenfalls entsprechend geändert werden sollte.
Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft insbesondere in Bezug auf die risikoorientierte Beaufsichtigung sowohl der vorliegenden Richtlinie als auch…
Es ist zweckmäßig, die Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 2006/48/EG sicherzustellen. Die Richtlinie 2006/48/EG…
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu…
Die Wiederherstellung der Befugnisse auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaften führt dazu, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinien 98/78/EG,…
Folgender Artikel wird eingefügt: Anwendungsebene in Bezug auf gemischte Finanzholdinggesellschaften (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,…
‚gemischte Finanzholdinggesellschaft‘ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.