Erwägungsgrund 5 32012L0023
Damit die Mitgliedstaaten durch die rechtlichen Verpflichtungen, die ihnen aus der Richtlinie 2009/138/EG und später im Rahmen der im Omnibus-II-Vorschag vorgesehenen neuen Aufsichtsarchitektur erwachsen, nicht übermäßig belastet werden, ist es daher angebracht, den Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG zu verschieben.