Erwägungsgrund 6 32012L0023
Um es Aufsichtsbehörden und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu ermöglichen, sich auf die Anwendung der neuen Aufsichtsarchitektur vorzubereiten, ist es auch angebracht, einen späteren Beginn der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG vorzusehen.