Erwägungsgrund 12 32012L0028
Aufgrund der diplomatischen Gepflogenheiten sollte die Richtlinie nur für Werke und Tonträger gelten, die zuerst auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet, oder, sofern sie weder veröffentlicht noch gesendet wurden, durch die Begünstigten dieser Richtlinie mit Zustimmung der Rechteinhaber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Im letzteren Fall sollte diese Richtlinie nur gelten, wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sich die Rechteinhaber der Nutzung gemäß dieser Richtlinie nicht widersetzen würden.