Art. 9a 32012L0029
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass kindgerechte gezielte und integrierte Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter zur Verfügung stehen, die eine altersgerechte Unterstützung und einen altersgerechten Schutz bieten, die erforderlich sind, um den vielfältigen Bedürfnissen von Opfern im Kindesalter, einschließlich Kindern, die Schädigungen erlitten haben, weil sie Zeugen von Straftaten geworden sind, umfassend Rechnung zu tragen.
Unter Absatz 1 genannte gezielte und integrierte Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter müssen einen koordinierten behördenübergreifenden Mechanismus vorsehen, der die folgenden Dienste umfasst:
Bereitstellung der in Artikel 4 genannten Informationen;
ärztliche Untersuchungen;
emotionale, soziale und psychologische Unterstützung;
administrative Unterstützung;
Anzeige von Straftaten;
individuelle Begutachtung des Schutz- und Unterstützungsbedürfnisses nach Artikel 22;
Videoaufzeichnung von Vernehmungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a.
Die Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, sicherzustellen, dass die in Absatz 2 genannten Dienste in denselben Räumlichkeiten bereitgestellt werden, wobei den Interessen der Opfer im Kindesalter, einschließlich der Schwere der Schädigung, die Opfer im Kindesalter infolge einer Straftat erlitten haben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Die in diesem Artikel genannten gezielten und integrierten Unterstützungsdienste für Opfer im Kindesalter können als öffentliche oder nichtstaatliche Organisationen eingerichtet werden.