Erwägungsgrund 47 32012L0034
Lärmminderungsmaßnahmen, die den für den Schienenverkehr getroffenen Maßnahmen gleichwertig sind, sollten für andere Verkehrsträger in Betracht gezogen werden.
Lärmminderungsmaßnahmen, die den für den Schienenverkehr getroffenen Maßnahmen gleichwertig sind, sollten für andere Verkehrsträger in Betracht gezogen werden.