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Damit effizienter festgestellt werden kann, ob Kandidaten sowohl auf der Liste ihres Herkunftsmitgliedstaats als auch auf der Liste ihres Wohnsitzmitgliedstaats verzeichnet sind, sollten die von Unionsbürgern bei der Einreichung ihrer Kandidatur im Wohnsitzmitgliedstaat geforderten Angaben zusätzlich deren Geburtsdatum und -ort sowie ihre letzte Wohnanschrift in ihrem Herkunftsmitgliedstaat umfassen.
Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Stellt der Herkunftsmitgliedstaat diese Informationen nicht rechtzeitig bereit, so sollte dies nicht zur Folge haben, dass der Kandidat seines passiven…
Da das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur eines Staatsbürgers eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat zwangsläufig mehr Schritte…
Bei der Einreichung seiner Kandidaturerklärung hat der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter…
Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte verpflichtet sein, diese Erklärungen dem Herkunftsmitgliedstaat zu notifizieren, damit nachgeprüft werden kann, ob der des…
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft a) in seiner Erklärung gemäß Absatz 2 angibt, daß er im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.