Erwägungsgrund 9 31994L0080
Die Aufgaben des Exekutivorgangs der lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe können die Teilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt und die Wahrung der allgemeinen Interessen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten folglich diese Ämter ihren Staatsangehörigen vorbehalten können. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen ergreifen können, die jedoch die Möglichkeit der Staatsbürger der anderen Mitgliedstaaten, das passive Wahlrecht auszuüben, nicht über das für die Erreichung des obengenannten Ziels erforderliche Maß hinaus beschränken dürfen.