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Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte verpflichtet sein, diese Erklärungen dem Herkunftsmitgliedstaat zu notifizieren, damit nachgeprüft werden kann, ob der des passiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament im Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist. Nach Erhalt dieser Notifikation sollte der Herkunftsmitgliedstaat dem Wohnsitzmitgliedstaat binnen einer Frist, die eine effektive Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur ermöglicht, einschlägige Informationen zur Verfügung stellen.
Stellt der Herkunftsmitgliedstaat diese Informationen nicht rechtzeitig bereit, so sollte dies nicht zur Folge haben, dass der Kandidat seines passiven…
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 a) bei Einreichung der Erklärung über seine Kandidatur…
Die Richtlinie 93/109/EG legt fest, dass jeder Unionsbürger, der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats…
Bei der Einreichung seiner Kandidaturerklärung hat der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft die gleichen Nachweise wie ein nationaler passiv Wahlberechtigter…
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, daß der aktiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft a) in seiner Erklärung gemäß Absatz 2 angibt, daß er im…
Zur Durchführung von Absatz 2 übermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Erklärung. Zu diesem Zweck…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.