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Um die Gleichbehandlung von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, die ihr passives Wahlrecht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ausüben möchten, zu gewährleisten, sollten diese Bürger die gleichen Nachweise beibringen müssen wie Kandidaten, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. Um jedoch feststellen zu können, dass besagte Bürger das in Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 AEUV verankerte Recht genießen, sollten die Mitgliedstaaten die Vorlage einer förmlichen Erklärung verlangen können, die die erforderlichen Angaben zum Nachweis ihres passiven Wahlrechts bei den betreffenden Wahlen enthält.