Erwägungsgrund 1 32013L0010
Durch die Klassifizierungskriterien im Anhang von Richtlinie 75/324/EWG werden Aerosolpackungen in „nicht entzündlich“, „entzündlich“ und „hoch entzündlich“ unterteilt. Wird eine Aerosolpackung als „entzündlich“ oder „hoch entzündlich“ eingestuft, so muss sie das Flammensymbol und die Sicherheitsratschläge S2 und S16 tragen, die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe enthalten sind.