Erwägungsgrund 4 32013L0010
In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte zwischen dem Datum der Anwendbarkeit nationaler Umsetzungsvorschriften für Aerosolpackungen, die einen einzigen Stoff enthalten, und dem Datum der Anwendbarkeit nationaler Umsetzungsvorschriften für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, unterschieden werden. Jedoch sollte es Herstellern von Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, erlaubt sein, die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis früher anzuwenden.