Erwägungsgrund 5 32013L0010
In Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für Unternehmen gilt für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten und die vor dem 1. Juni 2015 gemäß den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind sowie bis zu diesem Datum in Verkehr gebracht werden, eine Übergangsfrist, um deren weitere Vermarktung ohne eine neuerliche Kennzeichnung zu ermöglichen.