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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer, die an einem kombinierten Betrieb beteiligt sind, gemeinsam die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i vorzulegende Mitteilung erstellen. Diese Mitteilung enthält die in Anhang I Teil 7 enthaltenen Einzelheiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer der betreffenden Betreiber die Mitteilung über kombinierten Betrieb der zuständigen Behörde vorlegt. Die Mitteilung wird innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist vor Beginn des kombinierten Betriebs vorgelegt.
Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift vor Beginn des kombinierten Betriebs erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Untersagung der Aufnahme des Betriebs zählen kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber, der die Mitteilung vorgelegt hat, die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der vorgelegten Mitteilung unterrichtet. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.
Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu erstellen. Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere Unternehmer…
die Mitgliedstaaten haben ihre Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 getätigt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 genehmigten Betriebsbedingungen und die Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen…
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen der Beschaffenheit oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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