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Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der Kommission zu berechnenden Beträgen ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel voll und ganz gerecht zu werden, da es darauf ausgelegt ist, unter Berücksichtigung der Fristen und Haushaltsverfahren die Effizienz, Vorhersehbarkeit und Schnelligkeit zu steigern. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen und der Abwicklung des Rechnungsabschlussverfahrens ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, der Verantwortung voll und ganz gerecht zu werden, die sie für die Verwaltung der Haushaltsmittel und die Überprüfung der Jahresrechnungen der nationalen Zahlstellen im Hinblick auf die Genehmigung dieser Rechnungen oder bei entgegen den Unionsvorschriften getätigten Ausgaben im Hinblick auf den Ausschluss dieser Ausgaben von der Unionsfinanzierung trägt. In anderen Fällen sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten das Prüfverfahren angewandt werden.
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den benennenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den notifizierenden Mitgliedstaat auffordern, die…
Die Durchführungsrechtsakte zu den Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die sich weder finanziell noch auf Art und Umfang der aus…
Durchführungsrechtsakte, mit denen gegebenenfalls die Übereinstimmung mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates angenommenen künftigen…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, in denen die Aufmachung von Informationen im Fall von…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den notifizierenden Mitgliedstaat auffordern, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.