Art. 23 Abs. 3 32013L0036Beurteilungskriterien
Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung…
Art. 27j Abs. 4 32013L0036Beurteilungskriterien
Die Mitgliedstaaten gestatten den zuständigen Behörden nicht, bei der Prüfung des geplanten Vorgangs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes…
Art. 27b Abs. 4 32013L0036Beurteilungskriterien
Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs knüpfen noch der zuständigen Behörde gestatten, bei der Prüfung des…
Art. 22 32009L0138Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass der Zulassungsantrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse des Marktes zu prüfen ist.
Art. 5 Abs. 1 32021L2167RICHTLINIE (EU) 2021/2167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Unbeschadet des Artikels 6 legen die Mitgliedstaaten die folgenden Voraussetzungen für die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zulassung fest: